02 Mai Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK), Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie
Teilmodul 1: Investitionsvorhaben (AGVO)
Was wird gefördert?
Das Teilmodul 1 fördert Investitionsvorhaben auf Basis von Artikel 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die zu einer Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen der geförderten Anlage bzw. Prozessschritte um mindestens 40 Prozent gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung führen.
Auszug aus AGVO Artikel 36:
Die Investitionsbeihilfe [……….] ermöglicht die Durchführung eines Vorhabens, das [……….] dazu führt, dass im Rahmen der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers der Umweltschutz über die geltenden Unionsnormen hinaus verbessert wird.
Anmerkung zu Stromerzeugungsanlagen und Energiespeichern:Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sind von der Förderung ausgeschlossen. Aber Wärmespeicher können mit gefördert werden, insofern sie nachweisliche zur Reduktion der Emissionen führen und solange die gespeicherte Energie nur als Prozesswärme genutzt und nicht rückverstromt wird.
Wer wird gefördert?
- Kleine Unternehmen mit Investitionsmehrkosten über 500.000 Euro
- Mittelständige und größere Unternehmen ab Investitionsmehrkosten über 500.000 Euro
Wie hoch ist die Förderquote?
Die Förderhöhe beträgt bis zu 30 Millionen Euro pro Unternehmen. Die Förderintensität beläuft sich auf bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei einer hundertprozentigen Reduktion der direkten Treibhausgasemissionen (außer bei Biomassevorhaben), steigt die Förderintensität auf bis zu 50 Prozent. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Förderintensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios ermittelt werden. Das kontrafaktische Szenario bildet den Prozess ohne Emissionsreduktionen ab. Das kontrafaktische Szenario muss dabei im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein. Abweichend hierzu können auf Antrag des Antragstellers die förderfähigen Kosten ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios festgelegt werden. In diesem Fall sind die förderfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen stehen; die Förderintensität wird um 50 Prozent verringert.
Bei mehr als 15 Millionen Euro Fördervolumen erfolgt die Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer.Der Bund trägt maximal 70 Prozent der beantragten Förderung und nur unter der Bedingung, dass die 30-prozentige Landeskofinanzierung erfolgt.
KMU Definition (nachANHANG I AGVO)
1. Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Wie ist das Verfahren?
Zweistufige: Skizze und Antrag
Fristen
Das erste Förderfenster für Modul 1 war vom 30. August bis zum 30. November 2024 geöffnet. Die Termine für das zweite Förderfenster wurden noch nicht veröffentlich.
Wo wird der Antrag eingereicht?
Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI), Karl-Liebknecht-Straße 33, 03046 Cottbus
Weiterführende Informationen
https://www.klimaschutz-industrie.de/foerderung/bundesfoerderung-industrie-und-klimaschutz-modul-1